Überschuldungsbilanz

Überschuldungsbilanz
Überschuldungsstatus; Vermögensübersicht, die die  Überschuldung einer Unternehmung ausweist.
- Für die Bilanzierung dem Grunde nach können die Vorschriften für die Jahresbilanz ( Aktivierungspflicht,  Aktivierungswahlrecht) nur unter Beachtung des Zwecks der Ü. sinngemäß angewendet werden; d.h. v.a., dass das Aktivierungsverbot für selbst erstellte immaterielle Gegenstände des Anlagevermögens nicht gilt.
- Bewertung erfolgt nach überwiegender Auffassung zu Zeitwerten am Stichtag der Ü. (bei Annahme der Fortführung der Unternehmung: Zeitwerte = sog. Betriebsbestehenswerte, i.d.R. die Wiederbeschaffungskosten; bei Zerschlagung: Zeitwerte = Realisationswerte durch Einzelliquidation).
- Für die Gliederung der Ü. gelten sinngemäß die Grundsätze der Jahresbilanz (§ 266 HGB).

Lexikon der Economics. 2013.

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